Herzlich
Willkommen!
Der Halter
von Tieren haftet bereits dann, wenn durch das bloße tierische
Verhalten ein Schaden verursacht wurde (sog.
"Gefährdungshaftung").
Allerdings
lässt der Gesetzgeber eine Ausnahme zu. Wird der Schaden
nämlich durch ein Haustier verursacht, das aus beruflichen
Gründen gehalten wird oder das für den Unterhalt des
Tierhalters bestimmt ist, haftet der Halter dann nicht, wenn er
nachweisen kann, dass er sein Tier stets sorgfältig
beaufsichtigt hat und ihn daher kein Verschulden
trifft.
Welche Tiere fallen
unter welche Versicherung?
Hunde, Pferde, Ponys und
Esel
Für diese
Gruppe ist eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung
erforderlich.
Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben und
Hühner
Wenn diese Tiere zu landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Zwecken gehalten werden, ist ebenfalls eine
prämienpflichtige Versicherung erforderlich. Ist dies
nicht der Fall, so fallen diese Tiere in den
Deckungsbereich der
Privathaftpflichtversicherung. Ebenfalls in die
Privathaftpflichtversicherung fällt die folgende
Tiergruppe: Katzen,
Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen
und ähnliche im Haushalt gehaltene
Tiere.
Sollten
Sie eine Tierart in keiner der drei erwähnten Gruppen
wiederfinden, klärt Ihr Versicherungsmakler, in welche
Versicherungsart selbige einzuordnen ist. Gute Versicherer
schließen gewisse Tiere auch prämienfrei oder gegen Zuschlag in
die Privathaftpflichtversicherung mit ein.
Vorsorgeversicherung bei neuen
Tieren
Für neu
entstehende Haftpflichtrisiken besteht bis zur nächsten
Hauptfälligkeit Ihres Privathaftpflichtversicherungsvertrages
(und bestimmter anderer Haftpflichtverträge) vorläufiger
Versicherungsschutz. Ihr neuer Hund wäre also zunächst
mitversichert.
Da sich
dieser Grundsatz der Vorsorgeversicherung nicht nur auf Tiere
bezieht, sondern für fast alle später hinzukommenden neuen
Haftpflichtrisiken, es aber auch hier Ausnahmen gibt, ist in
jedem Falle der Rat des Versicherungsmaklers
einzuholen.
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