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Der Halter von Tieren haftet bereits dann, wenn durch das bloße tierische Verhalten ein Schaden verursacht wurde (sog. "Gefährdungshaftung").

Allerdings lässt der Gesetzgeber eine Ausnahme zu. Wird der Schaden nämlich durch ein Haustier verursacht, das aus beruflichen Gründen gehalten wird oder das für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt ist, haftet der Halter dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass er sein Tier stets sorgfältig beaufsichtigt hat und ihn daher kein Verschulden trifft.

Welche Tiere fallen unter welche Versicherung?

Hunde, Pferde, Ponys und Esel

Für diese Gruppe ist eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung erforderlich.

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben und Hühner

Wenn diese Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden, ist ebenfalls eine prämienpflichtige Versicherung erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so fallen diese Tiere in den Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung. Ebenfalls in die Privathaftpflichtversicherung fällt die folgende Tiergruppe: Katzen, Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen und ähnliche im Haushalt gehaltene Tiere.

Sollten Sie eine Tierart in keiner der drei erwähnten Gruppen wiederfinden, klärt Ihr Versicherungsmakler, in welche Versicherungsart selbige einzuordnen ist. Gute Versicherer schließen gewisse Tiere auch prämienfrei oder gegen Zuschlag in die Privathaftpflichtversicherung mit ein.

Vorsorgeversicherung bei neuen Tieren

Für neu entstehende Haftpflichtrisiken besteht bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Privathaftpflichtversicherungsvertrages (und bestimmter anderer Haftpflichtverträge) vorläufiger Versicherungsschutz. Ihr neuer Hund wäre also zunächst mitversichert.

Da sich dieser Grundsatz der Vorsorgeversicherung nicht nur auf Tiere bezieht, sondern für fast alle später hinzukommenden neuen Haftpflichtrisiken, es aber auch hier Ausnahmen gibt, ist in jedem Falle der Rat des Versicherungsmaklers einzuholen.

 

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